Parkbesuch

Parkordnung

Benutzungsordnung Herzogenriedpark Mannheim

1. Der Herzogenriedpark ist den Besuchern während der jeweiligen Öffnungszeiten über die offiziellen Eingänge zugänglich, nachdem an der jeweiligen Kasse eine Eintrittskarte gelöst oder ein gültiger Dauereintrittsausweis unaufgefordert dem Aufsichtspersonal vorgezeigt wurde. Der Eintritts-Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes wegen eventueller Kontrollen durch die Parkaufsichten mit sich zu führen. Besucher die ohne Eintritts-Nachweis angetroffen werden, werden umgehend des Parks verwiesen.
Kinder unter sechs Jahren dürfen den Park nur in Begleitung älterer und verantwortungsbewusster Personen betreten.
2. Die für den Herzogenriedpark jeweils gültigen Öffnungszeiten, Eintrittspreise und Benutzungsentgelte sind an den jeweiligen Eingängen ersichtlich (Aushang).
3. Fundsachen werden im Servicebereich am Haupteingang des Herzogenriedparks oder im Fundbüro des Ordnungsamtes der Stadt Mannheim aufbewahrt.
4. Es besteht kein Anspruch auf Betriebsbereitschaft der vorhandenen Einrichtungen. Werden Einrichtungen benutzt, sind - soweit vorhanden - die jeweiligen Betriebsvorschriften oder Benutzungsordnungen zu beachten; im Übrigen gilt die übliche Sorgfaltspflicht. Die Benutzbarkeit des Herzogenriedparks kann im Einzelfall zugunsten einer Großveranstaltung eingeschränkt werden.
5. Die Parkverwaltung (Stadtpark Mannheim gemeinnützige GmbH) haftet nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und nur dann, wenn die anerkannten Regeln der Gartenkunst oder der Spielplatzgestaltung nicht beachtet wurden. Das Gleiche gilt für die Benutzung des Parkmobiliars und für Schäden, die durch Tiere verursacht werden.
6. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Anstand, Sitte, Ruhe, Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung gewährleistet sind und andere Besucher nicht gestört oder belästigt werden.
7. Nicht gestattet ist
a) Pflanzflächen und gesperrte Anlagen zu betreten,
b) Blumen, Zweige und Früchte abzuschneiden, abzubrechen, abzupflücken oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen,
c) Hinweisschilder, Etiketten o. ä. zu entfernen oder umzusetzen,
d) Tiere - Blindenführhunde ausgenommen - mitzubringen,
e) mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung zu fahren,
f) Mopeds, Fahrräder o. ä. ohne Genehmigung mitzuführen oder zu benutzen,
g) Veranstaltungen ohne schriftliche Genehmigung der Parkverwaltung durchzuführen,
h) akustische und elektroakustische Geräte (Ton-, Fernseh-, Radio- und andere Tonwiedergabegeräte) oder Musikinstrumente mitzubringen oder zu benutzen sowie lärmverursachende Geräte zu verwenden; ausgenommen sind:
• Musikinstrumente der Mitwirkenden in den Veranstaltungsbereichen, soweit die Veranstaltung von der Parkverwaltung genehmigt wurde
• Gitarren und einzelne Kleininstrumente, soweit sie im Bereich des Grillplatzes benutzt werden.
i) Abfälle wegzuwerfen oder Anlagen und Einrichtungen zu beschmutzen oder zu beschädigen,
k) Brückengeländer, Zäune, Bäume o. ä. zu beklettern,
l) Weiher, Wasseranlagen und Brunnen zu verunreinigen, zu betreten oder in ihnen zu baden (ausgenommen sind Wassertretbecken und Wasserspielplätze),
m) Tiere zu füttern sowie sie zu necken, zu quälen oder zu bewerfen,
n) außerhalb der Sporteinrichtungen und Sport- und Spielwiese im Herzogenriedpark mit Bällen o. Ä. zu spielen,
und auch dort nur in dem Rahmen, der von der Parkverwaltung mit Rücksicht auf den Rasen und auf die anderen Besucher jeweils zugelassen wird,
o) Modellboote fahren zu lassen,
p) Inline-Skater, Skateboards, Rollschuhe, Tretroller, Fahrrä der ohne Stützräder o. ä., sowie elektro- und motorbetriebene Fortbewegungsmittel und Spielzeuge, des Weiteren Wintersportgeräte (Schlitten, Ski usw.), gefährliches Spielzeug (Pfeil und Bogen, Bumerang, Steinschleuder, alle Arten von Drachen, usw.) mitzubringen oder zu benutzen. Mitgebracht werden dürfen jedoch für Kleinkinder bis 6 Jahren Dreiräder, Fahrräder mit Stützrädern, Laufräder, sofern eine verantwortliche Begleitperson die haftungsrelevante Aufsichtspflicht übernimmt,
q) mit Steinen o. ä. zu werfen,
r) zu fischen oder zu jagen,
s) eigene Liegestühle mitzubringen sowie Stühle, Bänke und Liegen zweckfremd zu benutzen (Verunreinigung, Abstellen und Lagern von Taschen u. anderen Gegenständen, Verbringen an andere Orte) oder ihre Benutzung länger als 30 Minuten durch Reservierung zu verhindern,
t) Denkmäler und Kunstobjekte zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu beklettern,
u) Stühle, die in den Veranstaltungsbereichen aufgereiht sind, umzustellen oder dort Zusatzstühle aufzustellen,
v) Zelte mitzubringen und aufzuschlagen,
w) Grilleinrichtungen, Gasflaschen o. ä. mitzubringen oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen,
x) zu nächtigen oder sich im Zustand deutlicher Trunkenheit aufzuhalten,
y) außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten,
z) zu betteln, sowie ohne Erlaubnis der Parkverwaltung Waren anzubieten oder zu verkaufen, Werbung zu betreiben sowie Schaustellungen und Sammelaktionen zu veranstalten.
8. Spielplätze dürfen höchstens bis zum Eintritt der Dunkelheit benutzt werden. Ist ihre Benutzung darüber hinaus zeitlich oder altersmäßig beschränkt, gelten hierfür Angaben auf den Schildern, die an den jeweiligen Spielplätzen aufgestellt sind.
9. Bei Dunkelheit erfolgt die Benutzung von nicht beleuchteten Wegen auf eigene Gefahr. Bei Schnee und Eis kann der Luisenpark geschlossen werden; im Übrigen ist die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis auf die Hauptwege und die dort unbedingt erforderliche Breite beschränkt.
10. Gewerbliche Tätigkeit sowie das Fotografieren, Filmen, Aufnehmen auf Tonträger u. ä. zu gewerblichen oder anderen nicht privaten Zwecken ist nur mit Genehmigung der Geschäftsführung der Stadtpark Mannheim GmbH gestattet. Dies gilt nicht für die Mitarbeiter der Medien, soweit es sich um die Tätigkeit für das jeweilige Medium handelt.
11. Das Aufsichtspersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
12. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung, insbesondere in den Punkten 6, 7 a) bis 7 z) und 10, kann der Besucher, vorbehaltlich strafrechtlicher Folgen, aus den Parks verwiesen und sein Eintrittsausweis eingezogen werden.
13. Der Besucher haftet für alle Schäden, die er im Park verursacht.
14. Im Übrigen gilt die Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim vom 1. 1. 1998 in der jeweils gültigen Fassung.
15. Mit dem Betreten des Parkgeländes erkennt der Besucher die Benutzungsordnung an.
Vom Aufsichtsrat am 6. September 1978 beschlossen und letztmals am 15. Oktober 2010 ergänzt.
Stadtpark Mannheim gemeinnützige GmbH

Im Auftrag des Aufsichtsrats
Die Geschäftsführung